Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Rechtswirkungen der Anerkennung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Studiengänge“, „Private Hochschullehrgänge“ bzw. „Private Lehrgänge“ zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Der Rechtsträger einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Studienganges oder eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden zu verleihen. Der Rechtsträger eines privaten Lehrganges ist berechtigt, akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Bezeichnungen zu verleihen.
  3. Absatz 3,Private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote (Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge) unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075778

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P7/NOR40075778

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