Absatz eins,Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Bachelorstudien“ oder „Private Masterstudien“ oder „Private Bachelor- und Masterstudien“, „Private Hochschullehrgänge“ bzw. „Private Lehrgänge“ zu bezeichnen.