Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 67

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Der Verleihungsbescheid ist von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere
    1. Litera a
      durch gefälschte Zeugnisse,
    2. Litera b
      durch gefälschte Urkunden oder
    3. Litera c
      durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 HS-QSG
    erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere
    1. Litera a
      durch gefälschte Zeugnisse,
    2. Litera b
      durch gefälschte Urkunden oder
    3. Litera c
      durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 HS-QSG
    erschlichen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor- oder Masterarbeit ist nur im Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Bachelor- oder Masterarbeit zulässig.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261660

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P67/NOR40261660

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