Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67
Inkrafttretensdatum
01.10.2021
Außerkrafttretensdatum
30.04.2024
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen
§ 67.Paragraph 67,
Der Verleihungsbescheid ist von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.
Im RIS seit
28.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40232448