Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67
Inkrafttretensdatum
01.10.2010
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Widerruf inländischer akademischer Grade bzw. einer akademischen Bezeichnung
§ 67.Paragraph 67,
Der akademische Grad bzw. die Bezeichnung nach Abschluss von Hochschullehrgängen sowie die Verleihungsurkunden gemäß § 65 Abs. 1 und 2 sowie § 65a Abs. 1 ist vom Rektor bzw. von der Rektorin aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad bzw. die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist. Der akademische Grad bzw. die Bezeichnung nach Abschluss von Hochschullehrgängen sowie die Verleihungsurkunden gemäß Paragraph 65, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 65 a, Absatz eins, ist vom Rektor bzw. von der Rektorin aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad bzw. die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
Im RIS seit
23.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40119340