Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.10.2021
Außerkrafttretensdatum
30.09.2021
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 20 Z 6
Text
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
sich vom Studium abmeldet oder
die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
die Mindeststudienleistungen gemäß § 63a nicht erbringt oderdie Mindeststudienleistungen gemäß Paragraph 63 a, nicht erbringt oder
bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß § 44 Abs. 1 aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst, oderbei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst, oder
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 59, BGBl. I Nr. 93/2021)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 59,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,) im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß § 43a Abs. 4 zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oderbei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder
aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Angehöriger der Pädagogischen Hochschule oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist, oder
im Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(2)Absatz 2,Bei gemeinsam eingerichteten Studien erlischt die Zulassung im Falle des § 68 Abs. 2 UG.Bei gemeinsam eingerichteten Studien erlischt die Zulassung im Falle des Paragraph 68, Absatz 2, UG.
(3)Absatz 3,Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, 7 und 9 sowie Abs. 2 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, 4, 7 und 9 sowie Absatz 2, der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Studieneingangsphase, Bachelorstudium
Im RIS seit
28.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40232438