Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Beendigung des Studiums

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
  2. Absatz 2,Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule gilt als vorzeitig beendet, wenn Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom weiteren Studium an der Pädagogischen Hochschule schriftlich beim Rektor bzw. bei der Rektorin abmelden,
    2. Ziffer 2
      nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein,
    3. Ziffer 3
      über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner für den jeweiligen Studienabschnitt vorgesehenen Prüfung antreten (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule),
    4. Ziffer 4
      eine im Curriculum vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung oder eine im Curriculum vorgesehene abschließende Prüfung bzw. Arbeit auch bei der letzten zulässigen Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) nicht erfolgreich ablegen,
    5. Ziffer 5
      die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule), wobei Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes oder einer Beurlaubung nicht einzurechnen sind,
    6. Ziffer 6
      in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) negativ beurteilt wurden.
    Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist bei der vorzeitigen Beendigung von Studiengängen in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) zu vermerken und (bei allen Studien) den betroffenen Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Eine neuerliche Zulassung für das vorzeitig beendete Studium ist durch das Rektorat nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig.

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40119333

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P59/NOR40119333

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