Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Außerkrafttretensdatum
13.01.2015
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
1. Abs. 2 tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 3).
2. Abs. 2 tritt hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Text
Beendigung des Studiums
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
(2)Absatz 2,Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule gilt als vorzeitig beendet, wenn Studierende
sich vom weiteren Studium an der Pädagogischen Hochschule schriftlich beim Rektor bzw. bei der Rektorin abmelden,
nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein,
über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner Prüfung antreten (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule),
eine im Curriculum vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung oder eine im Curriculum vorgesehene abschließende Prüfung bzw. Arbeit auch bei der letzten zulässigen Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) nicht erfolgreich ablegen,
die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule), wobei Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes oder einer Beurlaubung nicht einzurechnen sind,
in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung im ersten oder zweiten Semester des Studiums, in den folgenden Semestern nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) – insgesamt jedoch zweimal – negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten,
Bei einer vorgeschriebenen Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde,
der Lehramtsstudien Berufsschulpädagogik und technisch-gewerbliche Pädagogik aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.
Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist bei der vorzeitigen Beendigung von Bachelor- und Masterstudien in der Studierendenevidenz (§ 53) zu vermerken und (bei allen Studien) den betroffenen Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Eine neuerliche Zulassung für das vorzeitig beendete Studium ist durch das Rektorat nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig.Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist bei der vorzeitigen Beendigung von Bachelor- und Masterstudien in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) zu vermerken und (bei allen Studien) den betroffenen Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Eine neuerliche Zulassung für das vorzeitig beendete Studium ist durch das Rektorat nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Im RIS seit
24.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40153475