(2)Absatz 2,Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 30.9.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 30.9.2021 außer Kraft getreten)