Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.
Abs. 1 tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Text
Inskription
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Studierenden von Bachelor- und Masterstudien haben sich zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Zulassungsfrist anzumelden (Inskription).
(2)Absatz 2,Die Inskription ist in der Studierendenevidenz (§ 53) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 54) zu vermerken.Die Inskription ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 54,) zu vermerken.
(3)Absatz 3,Bei Vorliegen einer Studienbeitragspflicht (§ 69) ist die Inskription erst mit Einlangen des Studienbeitrages rechtswirksam.Bei Vorliegen einer Studienbeitragspflicht (Paragraph 69,) ist die Inskription erst mit Einlangen des Studienbeitrages rechtswirksam.
Im RIS seit
24.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40153447