Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.
  3. Absatz 3,Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters und die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
  4. Absatz 4,Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Pädagogische Hochschule den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.
  5. Absatz 5,Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (Paragraph 54,) zu vermerken.

Schlagworte

Bachelorstudium

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232435

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P55/NOR40232435

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