Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
28.05.2021
Außerkrafttretensdatum
30.09.2021
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
(2)Absatz 2,Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.
(3)Absatz 3,Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters und die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
(4)Absatz 4,Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Pädagogische Hochschule den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.
(5)Absatz 5,Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (§ 54) zu vermerken.Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (Paragraph 54,) zu vermerken.
Schlagworte
Bachelorstudium
Im RIS seit
28.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40232435