(1)Absatz eins,Einem Antragsteller oder einer Antragstellerin, der oder die noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen des oder der betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen.