Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Matrikelnummer, Studierendenevidenz

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Einem Antragsteller oder einer Antragstellerin, der oder die noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen des oder der betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen.
  2. Absatz 2,Der Rektor bzw. die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40168243