(1)Absatz eins,Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu treffen.