Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 49

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Die Absolventin oder der Absolvent eines Masterstudiums hat vor der Verleihung des akademischen Grades ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.
  2. Absatz 2,Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die Masterarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
  3. Absatz 3,Anlässlich der Übergabe der Masterarbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplars für längstens fünf Jahre nach der Übergabe zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196586

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P49/NOR40196586

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