Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 49,

Positiv beurteilte Bachelorarbeiten sind vor der Verleihung des akademischen Grades der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zur Verfügung zu stellen und von dieser zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075820

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P49/NOR40075820

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