Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
30.09.2013
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Veröffentlichungspflicht
§ 49.Paragraph 49,
Positiv beurteilte Bachelorarbeiten sind vor der Verleihung des akademischen Grades der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zur Verfügung zu stellen und von dieser zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40075820