Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

1. Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 3).
2. Tritt tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

Text

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Absolventen und Absolventinnen eines Masterstudiums gemäß Paragraph 35, Ziffer eins a, haben vor der Verleihung des akademischen Grades die positiv beurteilte Masterarbeit durch Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
  2. Absatz 2,Anlässlich der verpflichtenden Übergabe einer wissenschaftlichen Arbeit an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule ist der Verfasser oder die Verfasserin berechtigt, den Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplars für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

Im RIS seit

02.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40168261

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P49/NOR40168261

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