Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 41

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studieneingangs- und Orientierungsphase

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller ordentlichen Bachelorstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. In Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) an Pädagogischen Hochschulen mit Ausnahme der Bachelorstudien für die Fachbereiche Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), Mode und Design und Ernährung ist keine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 43, 43 a, 44, 45, 46, 52 g, 56, 62 und 63 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelorarbeiten.
  3. Absatz 3,Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß Paragraph 56, anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen darin nicht einzurechnen sind.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde.
  5. Absatz 5,Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.

Schlagworte

Studieneingangsphase

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261646

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P41/NOR40261646

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