Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studieneingangsphase und Eignungsberatung

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,In den Curricula der sechssemestrigen Studiengänge ist am Beginn des ersten Semesters eine vierwöchige Studieneingangsphase zur Orientierung für die Studierenden zu gestalten, wobei Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind und auf die besonderen Rahmenbedingungen der Berufsbildung Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Zur studienbegleitenden Beratung sind im Rahmen der Studiengänge Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, diese Anfängertutorien zu besuchen. Es ist zulässig, diese Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P41/NOR40075812

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