Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,In den Curricula der Bachelorstudien ist im ersten Semester eine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen, die der Orientierung im Studien- und Berufsfeld, der Reflexion der Studienwahl, der Reflexion und Auseinandersetzung mit den wesentlichen Aspekten und Anforderungen des Studiums und des Berufs und der Förderung grundlegender Kompetenzen der Studierenden dient. Die der Studieneingangsphase zugeordneten Lehrveranstaltungen sind als solche zu kennzeichnen. Auf die besonderen Rahmenbedingungen der Berufsbildung ist Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden hat sich auf die erworbenen Kompetenzen zu stützen. Die Beurteilung ist gegebenenfalls durch beratende Hinweise zu ergänzen. Die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dürfen zweimal wiederholt werden. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelorarbeit.
(3)Absatz 3,Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des Studiums unterstützen. Es ist zulässig, diese Tutorien im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft, Studieneingangsphase, Studienfeld
Im RIS seit
24.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40153440