Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Abs. 3 tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Text
3. Abschnitt
Gestaltung der Studien
Grundlagen für die Gestaltung der Studien
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.
(2)Absatz 2,Bei der Gestaltung des Studienangebotes sind auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bachelor- und Masterstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Im RIS seit
24.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40153439