Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Absatz 3, tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 4,).

Text

3. Abschnitt
Gestaltung der Studien

Grundlagen für die Gestaltung der Studien

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.
  2. Absatz 2,Bei der Gestaltung des Studienangebotes sind auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bachelor- und Masterstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153439