Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Gestaltung der Studien

Grundlagen für die Gestaltung der Studien

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.
  2. Absatz 2,Bei der Gestaltung des Studienangebotes sind auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die sechssemestrigen Studiengänge umfassen einen zweisemestrigen und einen viersemestrigen Studienabschnitt.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075811

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P40/NOR40075811

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