Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Text

3. Abschnitt
Gestaltung der Studien

Grundlagen für die Gestaltung der Studien

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.
  2. Absatz 2,Bei der Gestaltung des Studienangebotes sind auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die sechssemestrigen Studiengänge umfassen einen zweisemestrigen und einen viersemestrigen Studienabschnitt.