(3)Absatz 3,Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 39b) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 39a) angeboten werden. Davon unberührt bleibt die Kooperationsverpflichtung gemäß Abs. 2c.Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (Paragraph 39 b,) oder als gemeinsame Studienprogramme (Paragraph 39 a,) angeboten werden. Davon unberührt bleibt die Kooperationsverpflichtung gemäß Absatz 2 c,
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 1 Z 47, BGBl. I Nr. 129/2017)Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,)