Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

02.08.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

Text

2. Abschnitt
Studien

Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,An den Pädagogischen Hochschulen sind Bachelor- und Masterstudien (Paragraph 35, Ziffer eins und eins a) zur Erlangung eines Lehramtes einzurichten.
  2. Absatz 2,Bachelorstudien schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Bachelorstudien werden nach folgender Bildungshöhe angeboten:
    1. Ziffer eins
      Primarstufe und
    2. Ziffer 2
      Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung).
  3. Absatz 2 a,In Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.
  4. Absatz 2 b,Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes bauen auf einschlägigen Bachelorstudien gemäß Absatz 2, auf und schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab. Sie haben fachliche Vertiefungen der Inhalte des Bachelorstudiums oder Erweiterungen vorzusehen. Im Fall einer Erweiterung hat deren Umfang anstelle von 60 ECTS-Credits mindestens 90 ECTS-Credits zu betragen. Die im Schulorganisationsgesetz genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen
  5. Absatz 2 c,Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder ausländischen Hochschulen angeboten werden. Angebote von Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können daher nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) bzw. ausländischen Hochschulen – jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien – gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn des Paragraph 35, Ziffer 4 a, angeboten und geführt werden und haben mindestens 90 ECTS-Credits zu umfassen. Paragraph 64, Absatz 5, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, findet auf die von den Universitäten angebotenen Masterstudien Anwendung.
  6. Absatz 3,Bachelor- oder Masterstudien können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und geführt werden. Davon unberührt bleibt die Kooperationsverpflichtung gemäß Absatz 2 c,
  7. Absatz 3 a,Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien haben die Zielsetzungen von Artikel 24, der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten und Inklusive Pädagogik in einem angemessenen Ausmaß zu berücksichtigen.
  8. Absatz 4,An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien umfasst der akademische Grad des „Bachelor of Education“ auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“.

Schlagworte

Agrarpädagogik, Beratungsdienst, Sonderpädagogik

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196574

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P38/NOR40196574

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