Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Studien

Ordentliche Studien

Paragraph 38,

  1. Absatz einsAn den Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs folgende Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:
    1. Ziffer eins
      Bachelorstudium (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudium (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Primarstufe,
    2. Ziffer 2
      Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sowie
    3. Ziffer 3
      Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung).
    Die im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.
  2. Absatz eins aDie Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs berechtigt, die folgenden Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:
    1. Ziffer eins
      Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten), die keine Lehramtsstudien sind, aber für den schulischen Einsatz nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen (ausgenommen das polyvalente Studium für Wirtschaftspädagogik, das für pädagogische und außerpädagogische wirtschaftliche Berufsfelder qualifiziert) befähigen,
    2. Ziffer 2
      Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten), die der Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB Berufstätigkeit an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen) dienen,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,)
    1. Ziffer 4
      Facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),
    2. Ziffer 5
      Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten),
    3. Ziffer 6
      Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten),
    4. Ziffer 7
      Erweiterungsstudien gemäß Paragraphen 38 b und 38c.

Die im SchOG genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2In Studien für das Lehramt Primarstufe muss ein Schwerpunkt oder ein Schwerpunkt, dessen Absolvierung zur Ausübung des Lehrberufes in weiteren Unterrichtsgegenständen oder Schularten berechtigt (erweiterte Lehrbefähigung), oder Wahl- und Vertiefungsfächer im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten, davon jeweils 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Bachelorstudium und 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Masterstudium, gewählt werden. Wahl- und Vertiefungsfächer sind in zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Einheiten (Module) von jeweils 10 ECTS-Anrechnungspunkten zu gliedern. Das Masterstudium für das Lehramt Primarstufe kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden. Der Umfang eines Schwerpunkts im Studium für das Lehramt Primarstufe hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als Schwerpunkte anzubieten, Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung allenfalls auch in Kooperation zweier oder mehrerer Pädagogischer Hochschulen.
  2. Absatz 2 aIn Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als Spezialisierungen anzubieten. Der Umfang eines Bachelorstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung), in welchem anstelle zweier Unterrichtsfächer oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) angeboten wird, hat abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Das Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden.
  3. Absatz 2 bIn Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) müssen berufsfachliche Vertiefungen oder pädagogische Schwerpunkte gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als pädagogische Schwerpunkte anzubieten. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) können auch als professionsbegleitende Lehramtsstudien angeboten werden.
  4. Absatz 2 cDie Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder Hochschulen angeboten werden. Angebote von Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können daher nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) bzw. Hochschulen – jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien – gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn der Paragraph 35, Ziffer 31 und Paragraph 39 b, angeboten und geführt werden.
  5. Absatz 3Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (Paragraph 39 b,) oder als gemeinsame Studienprogramme (Paragraph 39 a,) angeboten werden. Davon unberührt bleibt die Kooperationsverpflichtung gemäß Absatz 2 c,

    Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,)

  6. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, die Aufgabe, Bachelor- und Masterstudien in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen und naturwissenschaftlichen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, einzurichten. Der akademische Grad „Bachelor of Education“ umfasst auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.
  7. Absatz 5An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, ein zusätzliches Studienangebot in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,)

Schlagworte

Agrarpädagogik, Beratungsdienst, Sonderpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261643