(2c)Absatz 2 c,Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder ausländischen Hochschulen angeboten werden. Angebote von Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können daher nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) bzw. ausländischen Hochschulen – jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien – gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn des § 35 Z 4a angeboten und geführt werden und haben mindestens 90 ECTS-Credits zu umfassen. § 64 Abs. 5 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, findet auf die von den Universitäten angebotenen Masterstudien Anwendung.Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder ausländischen Hochschulen angeboten werden. Angebote von Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können daher nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) bzw. ausländischen Hochschulen – jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien – gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn des Paragraph 35, Ziffer 4 a, angeboten und geführt werden und haben mindestens 90 ECTS-Credits zu umfassen. Paragraph 64, Absatz 5, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, findet auf die von den Universitäten angebotenen Masterstudien Anwendung.