Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Evaluierung und Qualitätssicherung

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums, insbesondere hinsichtlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung durch die Studierenden, hinsichtlich der Leistungen des Lehrpersonals in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung sowie hinsichtlich der Schulentwicklungsberatung, gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.
  2. Absatz 2,Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Organe der Pädagogischen Hochschule zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor oder die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bedarfsspezifische externe Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen veranlassen. Der Aufwand für von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.
  4. Absatz 4,Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
  5. Absatz 5,Das Qualitätsmanagementsystem der Pädagogischen Hochschule ist in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zu unterziehen.

Schlagworte

Qualitätssicherung

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40224761

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P33/NOR40224761

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