Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Evaluierung und Qualitätsentwicklung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und regelmäßig interne Evaluierungen vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben und Tätigkeiten sowie das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule.
(3)Absatz 3,Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Schlagworte
Qualitätssicherung
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40075804