Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Evaluierung und Qualitätsentwicklung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und regelmäßig interne Evaluierungen vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben und Tätigkeiten sowie das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule.
(3)Absatz 3,Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Schlagworte
Qualitätssicherung
Im RIS seit
06.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40202608