Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ausschreibung

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Funktionen des Rektors oder der Rektorin (Paragraph 13,) und der Vizerektoren oder der Vizerektorinnen (Paragraph 14,) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Paragraph 18,) sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die dienstrechtlichen Erfordernisse,
    2. Ziffer 2
      die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
    3. Ziffer 3
      – im Fall des Rektors oder der Rektorin – die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      – im Fall des Vizerektors oder der Vizerektorin – das im Organisationsplan der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,
    5. Ziffer 5
      die Art des Auswahlverfahrens,
    6. Ziffer 6
      die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
    7. Ziffer 7
      die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
  3. Absatz 3,Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1989

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196562

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P20/NOR40196562

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