Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ausschreibung

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin (Paragraph 13,) und der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen (Paragraph 14,) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Paragraph 18,) sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die dienstrechtlichen Erfordernisse,
    2. Ziffer 2
      die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
    3. Ziffer 3
      – im Fall des Rektors bzw. der Rektorin – die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      – im Fall des Vizerektors bzw. der Vizerektorin – das im Organisationsplan der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,
    5. Ziffer 5
      die Art des Auswahlverfahrens,
    6. Ziffer 6
      die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
    7. Ziffer 7
      die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
  3. Absatz 3,Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1989

Im RIS seit

02.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40168226

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P20/NOR40168226

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