Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Rektoratsdirektor oder Rektoratsdirektorin und sonstiges Verwaltungspersonal
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Rektoratsdirektor oder die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:
Studien- und Prüfungsverwaltung,
Haushalts- und Finanzverwaltung,
Gebäudebetrieb und technische Dienste,
Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung,
Informationswesen, Veranstaltungswesen,
Drittmittelangelegenheiten,
Planungsvorbereitung sowie
allgemeine administrative Angelegenheiten.
Der Rektor oder die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Rektoratsdirektor oder die Rektoratsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Dieser oder diese unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors oder der Rektorin.
(2)Absatz 2,Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor oder für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors oder der Rektoratsdirektorin dem Rektor oder der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.
Schlagworte
Verwaltungsdirektorin, Studienverwaltung, Haushaltsverwaltung
Im RIS seit
31.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196561