Absatz einsDer Rektoratsdirektor oder die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:
- Ziffer einsStudien- und Prüfungsverwaltung,
- Ziffer 2Personalverwaltung,
- Ziffer 3Haushalts- und Finanzverwaltung,
- Ziffer 4Gebäudebetrieb und technische Dienste,
- Ziffer 5Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung,
- Ziffer 6Rechtsangelegenheiten,
- Ziffer 7Informationswesen, Veranstaltungswesen,
- Ziffer 8Drittmittelangelegenheiten,
- Ziffer 9Planungsvorbereitung sowie
- Ziffer 10allgemeine administrative Angelegenheiten.
Der Rektor oder die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Rektoratsdirektor oder die Rektoratsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Dieser oder diese unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors oder der Rektorin.