Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
30.09.2015
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verwaltungsdirektor bzw. -direktorin und sonstiges Verwaltungspersonal
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Rektor bzw. die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen; dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors bzw. der Rektorin.
(2)Absatz 2,Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Verwaltungsdirektor bzw. für die Verwaltungsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.
Schlagworte
Verwaltungsdirektorin
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40075790