Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Verwaltungsdirektor bzw. -direktorin und sonstiges Verwaltungspersonal

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Rektor bzw. die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen; dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors bzw. der Rektorin.
  2. Absatz 2,Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Verwaltungsdirektor bzw. für die Verwaltungsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.

Schlagworte

Verwaltungsdirektorin

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075790

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P19/NOR40075790

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