(1a)Absatz eins a,Sofern geeignete Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.Sofern geeignete Lehrpersonen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrpersonen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.