Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Institutsleitung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin geeignete Lehrerinnen oder Lehrer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.
  2. Absatz eins a,Sofern geeignete Lehrende gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrende gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.
  3. Absatz 2,Betrauungen gemäß Absatz eins, erfolgen für einen Zeitraum von fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40119319

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P16/NOR40119319

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