Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Institutsleitung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDas Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin geeignete Lehrpersonen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.
  2. Absatz eins aSofern geeignete Lehrpersonen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrpersonen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.
  3. Absatz 2Betrauungen gemäß Absatz eins, erfolgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Im Fall einer Änderung des Organisationsplans, die zu einer Änderung der Institutsgliederung führt, hat eine neue Betrauung der betroffenen Institutsleitungen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196558