Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hochschulgesetz 2005 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Rektor, Rektorin

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der Pädagogischen Hochschule. Er bzw. sie hat darüber hinaus alle Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen sind.
  2. Absatz 2Zum Rektor bzw. zur Rektorin darf nur eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule mit
    1. Ziffer eins
      einem abgeschlossenen Universitätsstudium,
    2. Ziffer 2
      der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,
    3. Ziffer 3
      mehrjähriger Erfahrung in der Lehre und
    4. Ziffer 4
      mit Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation
    oder eine außerhalb einer Pädagogischen Hochschule tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation bestellt werden.
  3. Absatz 3Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.
  4. Absatz 4Anmerkung, Tritt mit 1.10.2007 in Kraft)
  5. Absatz 5Anmerkung, Tritt mit 1.10.2007 in Kraft)
  6. Absatz 6Der Rektor bzw. die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

Schlagworte

Lehrpersonal

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P13/NOR40075857

Navigation im Suchergebnis