Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Rektor, Rektorin

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAnmerkung, Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)
  2. Absatz 2Anmerkung, Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)
  3. Absatz 3Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.
  4. Absatz 4Anmerkung, Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)
  5. Absatz 5Anmerkung, Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)
  6. Absatz 6Anmerkung, Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075784

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P13/NOR40075784

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