Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.04.2006
Außerkrafttretensdatum
31.08.2006
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Rektor, Rektorin
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins(Anm.: Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)
(2)Absatz 2(Anm.: Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)
(3)Absatz 3Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.
(4)Absatz 4(Anm.: Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)
(5)Absatz 5(Anm.: Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)
(6)Absatz 6(Anm.: Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40075784