(4)Absatz 4Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor bis längstens elf Monate vor dem Ende der Funktionsperiode sowie vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ohne Ausschreibung erfolgen. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.