zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellende Mitglieder, wobei eines der Mitglieder abweichend von Abs. 2a Z 8 aus dem Verwaltungsbereich „Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen ist,zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellende Mitglieder, wobei eines der Mitglieder abweichend von Absatz 2 a, Ziffer 8, aus dem Verwaltungsbereich „Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen ist,