Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hochschulgesetz 2005 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Hochschulrat

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Pädagogik, der (Berufs-)bildung und der Wissenschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule leisten können. Mitglieder des Hochschulrates sind
    1. Ziffer eins
      drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin der Bildungsdirektion, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat,
    3. Ziffer 3
      ein von der Landesregierung zu bestellendes Mitglied.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:
    1. Ziffer eins
      drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu bestellende Mitglieder, von denen jedenfalls eines dem land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen anzugehören hat,
    2. Ziffer 2
      ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellendes Mitglied,
    3. Ziffer 3
      ein von der Landwirtschaftskammer Österreich zu bestellendes Mitglied.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft im Hochschulrat endet
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung,
    4. Ziffer 4
      durch Tod.
  4. Absatz 4Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Absatz 2, beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Hochschulrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.
  5. Absatz 5Ein Mitglied des Hochschulrats kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ mit Bescheid von seiner Funktion abberufen werden wegen
    1. Ziffer eins
      einer schweren Pflichtverletzung,
    2. Ziffer 2
      einer strafgerichtlichen Verurteilung,
    3. Ziffer 3
      mangelnder gesundheitlicher Eignung.
  6. Absatz 6Der oder die Vorsitzende im Hochschulrat wird durch Wahl mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder festgelegt. Bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Hochschulrates den Vorsitz.
  7. Absatz 7Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Vertretung eines an einer Beratung oder Beschlussfassung verhinderten Mitgliedes sowie die Übertragung des Stimmrechtes an eine andere Person sind unzulässig. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse eingerichtet werden.
  8. Absatz 8Das Rektorat, der oder die Vorsitzende des Hochschulkollegiums, der oder die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der oder die Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an der betreffenden Pädagogischen Hochschule haben das Recht, in den Sitzungen des Hochschulrates zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen.
  9. Absatz 9Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Ausschreibung der Funktionen des Rektors oder der Rektorin und des Vizerektors oder der Vizerektorin sowie Durchführung des Auswahlverfahrens und Erstellung eines Reihungsvorschlages aller Bewerber und Bewerberinnen für die Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied,
    2. Ziffer 2
      Beratung des Rektorates in wesentlichen strategischen Angelegenheiten der Hochschulentwicklung,
    3. Ziffer 3
      Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula,
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über den Entwurf des Organisationsplanes und Veranlassung der Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,
    5. Ziffer 5
      Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung des Hochschulrates,
    6. Ziffer 6
      Beschlussfassung über den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes und Veranlassung der Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung über den Entwurf des jährlichen Ressourcenplanes und Veranlassung der Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,
    8. Ziffer 8
      Berichtspflicht an das zuständige Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens,
    9. Ziffer 9
      Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors oder der Rektorin oder eines Vizerektors oder einer Vizerektorin durch das zuständige Regierungsmitglied,
    10. Ziffer 10
      Stellungnahme zur beabsichtigten Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 16,,
    11. Ziffer 11
      Stellungnahme zum Konzept der Pädagogischen Hochschule zur Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 17,
  10. Absatz 10Der Hochschulrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu informieren. Die Hochschulorgane sind verpflichtet, dem Hochschulrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Hochschulrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  11. Absatz 11Die Mitglieder des Hochschulrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
  12. Absatz 12Der Hochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung festzulegen hat.

Schlagworte

Agrarpädagogik, Zielplan

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40202622

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P12/NOR40202622

Navigation im Suchergebnis