Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Hochschulrat

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Pädagogik, der (Berufs-)bildung und der Wissenschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule leisten können. Mitglieder des Hochschulrates sind
    1. Ziffer eins
      drei von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellende Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      der Amtsführende Präsident bzw. die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates, in dessen bzw. in deren örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat,
    3. Ziffer 3
      ein von der Landesregierung zu bestellendes Mitglied.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:
    1. Ziffer eins
      drei von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellende Mitglieder, von denen jedenfalls eines dem land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen anzugehören hat,
    2. Ziffer 2
      ein von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellendes Mitglied,
    3. Ziffer 3
      ein von der Landwirtschaftskammer Österreich zu bestellendes Mitglied.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft im Hochschulrat endet
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung,
    4. Ziffer 4
      durch Tod.
  4. Absatz 4Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Absatz 2, beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Hochschulrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.
  5. Absatz 5Das zuständige Regierungsmitglied kann ein Mitglied des Hochschulrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen. Eine Abberufung setzt übereinstimmende Beschlüsse der Studienkommission und des Rektorats voraus, die beide einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
  6. Absatz 6Der bzw. die Vorsitzende im Hochschulrat wird durch Wahl mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder festgelegt. Bis zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Hochschulrates den Vorsitz.
  7. Absatz 7Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Vertretung eines an einer Beratung oder Beschlussfassung verhinderten Mitgliedes sowie die Übertragung des Stimmrechtes an eine andere Person sind unzulässig. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse eingerichtet werden.
  8. Absatz 8Das Rektorat, der oder die Vorsitzende der Studienkommission, der oder die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der oder die Vorsitzende der Vertretung der Studierenden an der betreffenden Pädagogischen Hochschule haben das Recht, in den Sitzungen des Hochschulrates zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen.
  9. Absatz 9Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin sowie Durchführung des Auswahlverfahrens und Erstellung eines Dreiervorschlages für die Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied,
    2. Ziffer 2
      auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin Zuordnung von Aufgabengebieten zu den Funktionen der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen,
    3. Ziffer 3
      Festlegung von Ausbildungsinhalten für die Curricula,
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über den Organisationsplan,
    5. Ziffer 5
      Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung,
    6. Ziffer 6
      Stellungnahme zur beabsichtigten Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 16,,
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung über den Ziel- und Leistungsplan der Pädagogischen Hochschule und Weiterleitung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung,
    8. Ziffer 8
      Beschlussfassung über den jährlichen Ressourcenplan der Pädagogischen Hochschule und Weiterleitung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung,
    9. Ziffer 9
      Berichtspflicht an das zuständige Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens.
  10. Absatz 10Der Hochschulrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu informieren. Die Hochschulorgane sind verpflichtet, dem Hochschulrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Hochschulrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  11. Absatz 11Die Mitglieder des Hochschulrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
  12. Absatz 12Der Hochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung festzulegen hat.

Schlagworte

Agrarpädagogik, Zielplan

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40119315

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P12/NOR40119315

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