Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ § 1

Kurztitel

Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Errichtung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Es wird die Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Familie & Beruf Management GmbH“ (im Folgenden: die Gesellschaft) errichtet.
  2. Absatz 2,Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 6.3.1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906, in der jeweils geltenden Fassung, mit 1.1.2006. Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Paragraph 5, Absatz eins, des GmbHG ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in Paragraph 4, des GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 70.000,-- und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen.
  4. Absatz 4,Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund. Dieser wird für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin vertreten.
  5. Absatz 5,Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Der Bund bringt in die Gesellschaft zusätzlich eine Bareinlage von Euro 125.000,-- ein.
  7. Absatz 7,Die Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20004508

Dokumentnummer

NOR40270916

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/3/P1/NOR40270916

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