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Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 22.08.2026
§ 2 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.09.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
§ 1 gültig von 05.12.2007 bis 31.08.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2007
§ 1 gültig von 01.01.2006 bis 04.12.2007
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2006
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 50/2025
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
Errichtung
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Es wird die Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Familie & Beruf Management GmbH“ (im Folgenden: die Gesellschaft) errichtet.
(2)
Absatz 2,
Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
(3)
Absatz 3,
Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6.3.1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),
RGBl. Nr. 58/1906
in der jeweils geltenden Fassung, mit 1.1.2006. Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 1 des GmbHG ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 70.000,-- und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen.
Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 6.3.1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906, in der jeweils geltenden Fassung, mit 1.1.2006. Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Paragraph 5, Absatz eins, des GmbHG ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in Paragraph 4, des GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 70.000,-- und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen.
(4)
Absatz 4,
Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund. Dieser wird für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin vertreten.
(5)
Absatz 5,
Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.
(6)
Absatz 6,
Der Bund bringt in die Gesellschaft zusätzlich eine Bareinlage von Euro 125.000,-- ein.
(7)
Absatz 7,
Die Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.
Im RIS seit
25.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
20004508
Dokumentnummer
NOR40270916
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/3/P1/NOR40270916
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