(3)Absatz 3,Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6.3.1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung, mit 1.1.2006. Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 1 des GmbHG ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 70.000,-- und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen.Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 6.3.1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906, in der jeweils geltenden Fassung, mit 1.1.2006. Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Paragraph 5, Absatz eins, des GmbHG ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in Paragraph 4, des GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 70.000,-- und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen.