(4)Absatz 4,Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund, der für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte, von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vertreten wird.