Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines geladenen Wettbewerbes maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
  2. Absatz 2,Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten. Im Falle einer Direktvergabe gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, ist in die Vergabedokumentation ein kurzer Hinweis auf das gegebenenfalls bereits stattgefundene Verfahren aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092265

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P42/NOR40092265

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