Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Text

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines geladenen Wettbewerbes maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
  2. Absatz 2,Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten. Im Falle einer Direktvergabe gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, ist in die Vergabedokumentation ein kurzer Hinweis auf das gegebenenfalls bereits stattgefundene Verfahren aufzunehmen.